Revidiertes Polizeigesetz tritt am 1. Dezember in Kraft
(Kanton ZH). Die vom Kantonsrat beschlossene Änderung des Polizeigesetzes tritt am 1. Dezember 2026 in Kraft.
Auf denselben Zeitpunkt hat der Regierungsrat auch die neue Verordnung zur polizeilichen Datenbearbeitung mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen. Mit dem revidierten Gesetz und der dazugehörigen Verordnung werden die Grundlagen für die wirksame Kriminalitätsbekämpfung in der Polizeiarbeit und für mehr Sicherheit im Kanton Zürich gestärkt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Inkrafttreten: 1. Dezember 2026
- Gesetz: Revidiertes Polizeigesetz des Kantons Zürich
- Zusätzlich: Neue Verordnung über die polizeiliche Datenbearbeitung
- Kantonsrat: Beschluss vom 30. März 2026
- Referendum: Gegen die Gesetzesänderung wurde kein Referendum ergriffen
- Bundesgericht: Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen
- Regelungsbereich: Datenbearbeitung und entsprechende Ausführungsbestimmungen
Der Kantonsrat beschloss am 30. März 2026 die Änderung des Polizeigesetzes. Gegen diesen Beschluss des Parlaments wurde kein Referendum ergriffen. Im Zusammenhang mit der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde gegen die Gesetzesänderung hat das Bundesgericht inzwischen gegen die Beschwerdeführenden entschieden und deren Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das neue Polizeigesetz kann damit wie geplant am 1. Dezember 2026 in Kraft treten. Den entsprechenden Beschluss hat der Regierungsrat nun gefällt.
Neue Verordnung zur polizeilichen Datenbearbeitung
Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des revidierten Polizeigesetzes hat der Regierungsrat die neue Verordnung über die polizeiliche Datenbearbeitung verabschiedet. Damit werden die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen. Insbesondere trägt die Verordnung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung, indem sie gewisse Gesetzesbestimmungen konkretisiert.
Sicherheitsdirektor Mario Fehr zur Revision
„Mit dem revidierten Polizeigesetz und der neuen Verordnung verfügen die Zürcher Polizistinnen und Polizisten über gute und zeitgemässe Grundlagen für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung“, hält Sicherheitsdirektor Mario Fehr fest: „Unser Kanton und seine Einwohnerinnen und Einwohner haben diese Sicherheit verdient.“
Was ändert sich mit dem revidierten Polizeigesetz?
Mehr digitaler Informationsaustausch: Die Polizei erhält klarere gesetzliche Grundlagen für die elektronische Zusammenarbeit mit Polizeibehörden des Bundes, anderer Kantone und Gemeinden. Auch der Austausch mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit sowie weiteren Sicherheitsbehörden wird geregelt.
Gemeinsame Abfrage von Polizeidaten: Bestimmte Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auf definierte Polizeidaten zugreifen. Dazu gehören beispielsweise Informationen zu Personen, Fahrzeugen, gestohlenen Sachen oder Straftaten. Die Zugriffe müssen protokolliert und kontrolliert werden.
Neue Möglichkeiten bei serieller Kriminalität: Für Delikte, die wiederholt durch gleiche Täterschaften begangen werden, darf die Polizei Daten automatisiert analysieren und mit anderen Polizeibehörden sowie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit austauschen. Dazu zählen beispielsweise Einbruchserien, Bestellbetrug oder Online-Anlagebetrug.
Analysesysteme für grosse Datenmengen: Die Polizei kann künftig gesetzlich geregelte Analysesysteme einsetzen, um Zusammenhänge in grossen Datenbeständen zu erkennen. Bei besonders sensiblen Daten gelten zusätzliche Voraussetzungen. Ergebnisse intelligenter Systeme müssen von entsprechend geschulten Mitarbeitern überprüft werden.
Keine Echtzeit-Gesichtserkennung: Bildmaterial darf unter bestimmten Voraussetzungen mit polizeilichen Datenbanken abgeglichen werden. Eine Echtzeit-Gesichtserkennung ist im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen.
Ermittlungen im virtuellen Raum: Öffentlich zugängliche Informationen im Internet und in anderen Netzwerken können für polizeiliche Aufgaben beschafft und bearbeitet werden. Für den Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Informationen gelten deutlich strengere Voraussetzungen und grundsätzlich eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts.
Standortermittlung bei schweren Straftaten: Bei ernsthaften Anzeichen für bestimmte schwere Straftaten können technische Geräte zur Feststellung des Standorts von Personen oder Sachen eingesetzt werden. Auch dafür ist eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts vorgesehen.
Mehr Kontrolle beim Datenschutz: Zugriffe auf Daten werden protokolliert und stichprobenweise überprüft. Die Ergebnisse der Kontrollen werden jährlich der Datenschutzbeauftragten oder dem Datenschutzbeauftragten vorgelegt.
Quelle: Kanton Zürich / Sicherheitsdirektion
Bildquelle: Kanton Zürich